AG Meiningen, Beschluss vom 27.04.2009 - 21 C 1553/06 - Die zweiten Einigungsgebühr für den Terminsvertreter

sind als erforderliche Kosten i.S.d. 91 ZPO erstattungsfähig


In dem Rechtsstreit

...

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

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Prozessbevollmächtigte: ...

hat das Amtsgericht Meiningen durch Richter am Amtsgericht Leischner gemäß § 11 Abs. 2 RPflG am 27.04.2009 beschlossen:

1. Die Erinnerung vom 15.04.2008 wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.04.2008 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Meiningen, die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten gemäß § 106 ZPO auf 411,44 € festgesetzt. Dabei hat sie die von der Beklagtenseite geltend gemachten Kosten voll umfänglich berücksichtigt. Mit Schriftsatz vom 15.04.2008 legte der Klägervertreter „Rechtsbehelf“ ein. Darin wendet er sich nicht gegen die Auffassung, ob die Einigungsgebühr sowohl beim Hauptbevollmächtigten wie auch beim Terminsvertreter entstanden ist. Ihm geht es ausschließlich um die Frage, ob es sich hier um notwendige Kosten im Sinne von § 91 ZPO handelt. In einer Vergleichsrechnung trägt der Klägervertreter vor, dass bei tätig werden des Hauptbevollmächtigten des Beklagten lediglich Kosten in Höhe von 1.237,80 € anstelle von angesetzten 1.301,75 € entstanden wären. Mit Beschluss vom 20.05.2008 hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Meiningen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Meiningen zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 28.05.2008 erklärte sich das Landgericht Meiningen für unzuständig, da der Beschwerdewert von 200,00 € bei einem Wert von 15,99 € nicht erreicht wird.

II.

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 01.04.2008 war zurückzuweisen, da es sich bei den von der Rechtspflegerin angesetzten Kosten des Beklagten noch um erforderliche Kosten des § 91 ZPO handelt.

Nicht beanstandet wird von dem Erinnerungsführer, dass in diesem Verfahren sowohl durch den Hauptbevollmächtigten wie auch durch den Terminsvertreter eine Einigungsgebühr angesetzt werden kann. Allerdings ist der Erinnerungsführer der Auffassung, dass ein Kostenvergleich im Sinne des § 91 ZPO durchzuführen ist. So sind die Kosten zu vergleichen, welche dadurch angefallen wären, wenn selbst der Hauptbevollmächtigte den Termin in Meiningen wahrgenommen hätte mit denjenigen Gebühren, die angefallen sind bei Einschaltung des Unterbevollmächtigten. Hier kommt der Erinnerungsführer zu Kosten in Höhe 1.237,80 € anstelle der angesetzten 1.301,75 €.

Den Erinnerungsführer ist insoweit zuzugestehen, dass auch bei dem Kostenausgleich nach Vergleich stets und immer nur diejenigen Gebühren einzustellen sind, die zweckentsprechend und erforderlich waren im Sinne des § 91 ZPO, um die Rechtverteidigung vorzunehmen. Allerdings ist allgemein anerkannt, dass bei einem Kostenvergleich des Bevollmächtigten zu den Kosten eines Haupt- und Unterbevollmächtigten grundsätzlich 10% der Kosten des Bevollmächtigten übersteigen dürfen; siehe hierzu Zöller, ZPO-Kommentar 24. Auflage, § 91 ZPO, Randnummer 13 (Kostenüberschreitungstoleranz zu Reisekosten des Anwalts).

Da sowohl dem Terminsvertreter wie auch dem Hauptbevollmächtigten eine Einigungsgebühr zusteht, sind bei der Ermittlung der Überschreitungstoleranz die beiden Gesamtkosten gegenüber zu stellen. Damit könnte nach Vortrag des Erinnerungsführers der Erinnerungsgegner Kosten von über 1.301,75 € geltend machen, ohne dass dies aus der Kostenüberschreitungstoleranz fällt.

Die geltend gemachten Kosten des Beklagtenvertreters, welche durch die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Meiningen in dem Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt wurden, sind danach als erforderliche Kosten im Sinne des § 91 ZPO nicht zu beanstanden.

Die Erinnerung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 Rechtspflegergesetz.

 



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