Welche Auswahlmöglichkeiten sind bei den Vergütungsvereinbarungen vorgesehen?
Vergütungsvereinbarungen bei einer Beauftragung über terminsvertretung.de
Gemäß § 2 der - AGB terminsvertretung.de - gelten die Vergütungsvereinbarungen nur, wenn keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall getroffen wurden. Der Hinweis im freien Feld ist daher vorrangig.
Im Rahmen der Terminsvertretung sind unterschiedlichste Abrechnungsmöglichkeiten denkbar. Bei der Angebotsabgabe auf eine Invitatio durch die Terminsvertreter und auch bei der Angebotsabgabe durch die Prozessbevollmächtigten über "Anwalt suchen" haben Sie bei terminsvertretung.de nachfolgende Auswahlmöglichkeiten.
Selbstverständlich sind die Auswahlmöglichkeiten 1) - 5) nur gegeben, wenn Sie im Auswahlfeld angegeben haben "die Beauftragung erfolgt im eigenen Namen".
1) fixer Pauschalbetrag von:
Sie können einen Pauschalbetrag vorgeben, für den Sie bereit sind, die Terminsvertretung zu übernehmen. Diese Variante bietet sich an, wenn der Auftrag zur Terminsvertretung klar umrissen ist und der Arbeitsaufwand überschaubar bleibt.
Nachteil: Sie sind an den Pauschalbetrag gebunden, auch wenn der Bearbeitungsaufwand höher ist als erwartet oder im Falle der Beauftragung im Namen der Mandanten zusätzliche Gebührentatbestände greifen. (z.B. Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr bei Terminsvertretern)
Vorteil: Kostensicherheit - sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite.
Der aufgerufene Pauschalbetrag ist verbindlich und gilt nur für diesen einen Termin. Folgetermine sind damit nicht abgegolten. Eventuell anfallende Abwesenheitsgelder sind in dem Betrag enthalten, Reise- und Portokosten sind ggf. über die darunter stehenden Auswahlfelder hinzu zu rechnen. Er ist ein Nettobetrag und versteht sich in EURO und zzgl. MwSt. Ausnahmsweise ist brutto = netto, wenn § 19 Abs. 1 UStG greift. (analog 7008 VV RVG - Vergütungsverzeichnis) Letzteres sollte ausdrücklich unter Anmerkungen angegeben werden.
2) Pauschalbetrag nach Stunden von:
Hier gilt zunächst das zu 1. gesagte. Gegenüber dem Pauschalhonorar erfolgt beim Stundenhonorar eine Abrechnung in Abhängigkeit vom zeitlichen Aufwand, der für die Terminsvertretung aufgewandt wird.
Vorteil: Nur die tatsächlich geleisteten Tätigkeiten werden abgerechnet.
Nachteil: Die Arbeitsgeschwindigkeit der Terminsvertreter ist nicht transparent. Bei der Terminsvertretung ist selten von einer langjährigen Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auszugehen. Stundenabrechnung ist aber immer auch eine Vertrauenssache. Den Auftraggebern wird die Kostenkontrolle aus der Hand genommen, die Auftragnehmer können in Beweisschwierigkeiten kommen, ggf. sind abgerechnete Zeiten lückenlos nachzuweisen. Die Terminsvertretung soll insgesamt eine Erleichterung der anwaltlichen Tätigkeit darstellen und nicht zu einem unnötigen Mehraufwand führen. Diese Abrechnungsform setzt eine gewisse Routine voraus. Bereits vor Mandatsübernahme muss eingeschätzt werden, wie viel Zeit die gesamte Bearbeitung beanspruchen wird. Es geht hier nicht nur um die Terminwahrnehmung, sondern beinhaltet auch die Ein- und Nacharbeitungszeit, die das Mandat beansprucht. Das muss im Vorfeld bedacht werden.
3) volle Terminsgebühr (12/10)
Anders als bei der echten Gebührenteilung gilt auch hier die Prozessbevollmächtigten als Auftraggeber. Als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung durch die Terminsvertreter treten die Prozessbevollmächtigten an die Terminsvertreter ihre Gebühren nach 3104 / 3106 VV RVG - Vergütungsverzeichnis unter Bezugnahme auf § 13 RVG ab.
Es entstehen keine zusätzlichen Gebühren, z.B. bei Vergleichsschlüssen. (vgl. 1. und 2.)
Vorteile: Diese Form der Vergütung ist auch bei geringen Streitwerten angemessen i.S.d. § 26 BORA analog.
4) 11/10 - 6/10 der Terminsgebühr
Es gilt das zu 3. Gesagte, mit der Maßgabe: Als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung durch die Terminsvertreter treten die Prozessbevollmächtigten an die Terminsvertreter die entsprechenden Anteile der Gebühr nach 3104 / 3106 VV RVG - Vergütungsverzeichnis unter Bezugnahme auf § 13 RVG ab.
5) unechte Gebührenteilung
Die wahrscheinlich häufigste Form der Abrechnung ist die sogenannte unechte Gebührenteilung. Die Prozessbevollmächtigten als Auftraggeber der Terminsvertreter treten als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung die festsetzbare Kosten hälftig ab. Eine Teilung nach Quoten / Prozentsätzen ist ebenfalls möglich und muß dann in den Anmerkungen aufgenommen werden. Ausgenommen sind die außergerichtlich entstandenen Gebühren. An deren Entstehung kann ein Terminsvertreter regelmäßig nicht beteiligt sein. Bei der hälftigen (unechten) Gebührenteilung erhält im Gegensatz zur echten Gebührenteilung jeder Anwalt die gleichen Gebühren. Bei der unechten Gebührenteilung, die weit verbreiteter Übung ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Vergütung im Regelfall keine Bedenken.
6) Gebührenteilung nach RVG
Die Prozessbevollmächtigten beauftragen im Namen und auf Rechnung des Mandanten die Terminsvertreter. Bei der Beauftragung der Terminsvertreter können bei einem Verfahren mit Gerichtstermin
für die Prozessbevollmächtigten eine
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG
für die Terminsvertreter eine
0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3401 VV RVG
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG
zzgl. Auslagen und MwSt. entstehen.
Ggf. können zwei Einigungsgebühren, bei den Prozessbevollmächtigten und eine bei den Terminsvertretern, gemäß VV-RVG 3401, 1000 entstehen. (OLG München: 11 W 644/07 vom 28.02.2007)
Eine Gebührenteilungsvereinbarung unterliegt keiner Formvorschrift und sofern sie keinen gesonderten Ausspruch über die Teilung der Gebühren enthält, wird die hälftige Teilung (vgl. Zu 5.) vermutet.
Haben Sie sich im Rahmen der Terminsvertretung für eine der vorgenannten Varianten entschieden und darüber ein Angebot abgegeben, sind Sie daran gebunden. Eine Vergütungsänderung ist für den betreffenden Termin nicht möglich.
Beispielrechnungen unechte Gebührenteilung / Gebührenteilung nach RVG:
der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR
halbe Terminsgebühr 195,65 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG
ganze Terminsgebühr 361,20 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG
Eine unechte Gebührenteilung bei zwei anfallenden Gebühren, d.h. ein Rechtsstreit mit Termin zur mündlichen Verhandlung, ohne Vergleichsschluss, I. Instanz sähe wie folgt aus:
Gegenstandswert 5000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 391,30 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
UND
für die Terminsvertreter eine
0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3401 VV RVG 195,65 EUR
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 361,20 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Gesamt 978,15 EUR
Zzgl. MwSt. 185,85 EUR
1.164,00 EUR
hiervon je ½ 582,00 EUR
Eine echte Gebührenteilung ergäbe folgende Zahlen
Gegenstandswert 5000,00
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 391,30 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
MwSt. 78,15 EUR
Gesamt 489,45 EUR
UND
für die Terminsvertreter eine
0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3401 VV RVG 195,65 EUR
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 361,20 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
MwSt. 109,60 EUR
Gesamt 686,45 EUR
Die Prozessbevollmächtigten bekämen bei einer echten Gebührenteilung einen Betrag in Höhe von 489,45 EUR, die Terminsvertreter bekämen 686,45 EUR.
Mehr zu den Auslegungsregeln bei Vergütungsvereinbarungen finden Sie hier.
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