Was ist eine angemessene Vergütung für Terminsvertreter?
Wenn die Vergabe im Namen des Mandanten erfolgt, dann gilt das RVG. Im Verhältnis unter den Kollegen ist die Vergütung frei verhandelbar:
"Die Pflicht zur Entschädigung der Terminsvertreter richtet sich nach der internen Vereinbarung zwischen den Terminsvertretern und den Prozessbevollmächtigten, die für die Ansprüche der Terminsvertreter einzustehen haben.
BGH, Urteil vom 1. 6. 2006 - I ZR 268/03 (LG Kleve)"
Wir haben über die
AGB - terminsvertretung.de dort 2. c) den
§ 26 BORA analog unter Bezug genommen. Eine allgemeingültige Aussage zu der Frage, was nun angemessenen Bedingungen für die Vergütung eines Terminsvertreters sind, ist nur schwer möglich. Auf unsere Anfrage bei der BRAK haben wir bisher noch keine Antwort erhalten.
Wenn Sie als Terminsvertreter bei der Angebotsabgabe die Perspektive der Prozeßbevollmächtigten berücksichtigen, dann liegen Sie immer richtig.
Perspektive der Prozeßbevollmächtigten:
Der Prozeßbevollmächtigte spart Zeit und Fahrtkosten. Bei einem Streitwert von bis zu 300 EUR lohnt sich eine Fahrt von München nach Berlin nie. In so einem Fall ist auch die
Gebührenteilung nach RVG immer noch fair.
Bei einem Streitwert von 500.000 EUR wird sich die Anfahrt möglicherweise auch dann lohnen, wenn ein Kollege nur die halbe Terminsgebühr für die Terminswahrnehmung verlangt.
Und ein wenig haben die Kollegen auch die Perspektive der Mandanten immer noch selbst verinnerlicht. Ein Kollege, der für eine Terminswahrnehmung 50 EUR verlangt und dafür auch noch 1 h Fahrtzeit auf sich nimmt, der hat keine hohe Meinung von dem Wert seiner Arbeitskraft und kann daher nicht gut sein.
Wenn in dem Termin ernsthaft verhandelt werden muß, oder die eigentlich werthaltige anwaltliche Tätigkeit z.B. bei Owi Verfahren in dem Termin erbracht wird, dann ist eine Vergabe an Kollegen, die mit niedrigsten Gebührenvorstellungen Angebote abgeben, auch nicht zu denken. Der Prozeßbevollmächtigte muß mit diesen Kollegen ja noch auf Augenhöhe kommunizieren. Und das macht keinen Spaß, wenn er sich selbst vorher unfair verhalten hat.
Perspektive der Terminsvertreter:
Sie erbringen eine hochqualifizierte Dienstleistung mit Haftungsrelevanz. Sie müssen eine Akte anlegen, die Interessenkollision prüfen, sich einarbeiten, die Argumente des Prozeßbevollmächtigten und der Gegenpartei nachvollziehen, eine eigene Wertung vornehmen, im Termin selbst verhandeln und ggf. auf neuen Vortrag reagieren, Vergleichsmöglichkeiten erörtern und natürlich die richtigen Anträge stellen. Das der Kollege und auch die Mandanten einen ausführlichen Terminsbericht erwarten, ist in den meisten Fällen unabdingbar. Eine Übersicht zu den Auswahlmöglichkeiten zu den Vergütungen finden Sie unter
http://www.terminsvertretung.de/515/auslegung-von-verguetungsvereinbarungen
Sie arbeiten auch sonst nicht kostenlos. Und ein angemessener Stundensatz sollte das Mindeste sein, was Sie mit Ihrer Qualifikation erwarten können. Wir haben für die Angebotsabgabe Mindestgebühren eingepflegt und hoffen, dass Sie den Hinweis "Ihr Angebot ist zu niedrig und wird daher nicht berücksichtigt." nicht lesen werden, weil Ihre Angebote fair sind.
Wir arbeiten zur Zeit auch an einer Statistik, zu welchen Bedingungen Termine in unserem Portal vergeben werden. Sobald dort die technischen Anpassungen fertiggestellt wurden, werden wir diese Daten veröffentlichen. Selbstverständlich sind diese Daten anonymisiert und nur für registrierte Mitglieder einsehbar. Auch nach den bisherigen Auswertungen wurden meist nicht die billigsten Angebote angenommen.
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