Was ist bei der Vergütungsvereinbarung unter "volle Terminsgebühr" zu verstehen?Als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung durch den Terminsvertreter tritt der Prozessbevollmächtigte an den Terminsvertreter seine Gebühr nach 3104 / 3106 VV RVG - Vergütungsverzeichnis unter Bezugnahme auf § 13 RVG ab. Es entstehen keine zusätzlichen Gebühren, z.B. bei Vergleichsschlüssen. Diese Form der Vergütung ist auch bei geringen Streitwerten angemessen i.S.d. § 26 BORA analog. Eine Übersicht zu den Auswahlmöglichkeiten zu den Vergütungen finden Sie unter http://www.terminsvertretung.de/515/auslegung-von-verguetungsvereinbarungen
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