Was ist bei der Vergütungsvereinbarung unter "halbe Terminsgebühr" zu verstehen?Es gilt das zur vollen Terminsgebühr Gesagte, mit der folgenden Maßgabe: Als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung durch den Terminsvertreter tritt der Prozessbevollmächtigte an den Terminsvertreter die Hälfte seiner Gebühr nach 3104 / 3106 VV RVG - Vergütungsverzeichnis unter Bezugnahme auf § 13 RVG ab. Eine Übersicht zu den Auswahlmöglichkeiten zu den Vergütungen finden Sie unter http://www.terminsvertretung.de/515/auslegung-von-verguetungsvereinbarungen
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