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Verzug

 

Nach Eintritt der Fälligkeit kommt der Schuldner aufgrund einer Mahnung in der Regel in Verzug.

Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, die Leistung zu erbringen.

Bei Geldschulden tritt der Verzug auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und
Zugang der Rechnung ein.

Befindet sich der Schuldner im Verzug, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens (auch etwaiger Anwaltskosten) und es besteht der Anspruch auf die Verzugszinsen und die erweiterte Haftung des Schuldners gemäß § 287 BGB tritt ein.
 

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Titel: Verzug Verzug
Begriff(e): Verzug Verzug
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