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Verpflichtungsklage

 

Die Verpflichtungsklage ist in § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO geregelt und zielt auf den Erlass eines Verwaltungsaktes ab.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Titel: Verpflichtungsklage Verpflichtungsklage
Begriff(e): Verpflichtungsklage Verpflichtungsklage
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