Verfassungsbeschwerde
Über die
Verfassungsbeschwerde entscheidet gemäß
§ 13 Nr. 8a BVerfGG das
Bundesverfassungsgericht.
Die
Verfassungsbeschwerde kann gemäß
Art. 93 I Nr. 4a GG von "jedermann", d.h. jedem Träger von Grundrechten, erhoben werden. Hierzu zählen alle natürlichen Personen, sowie juristische Personen im Rahmen von
19 III GG.
Tauglicher Beschwerdegegenstand ist gemäß
§ 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also jeder Akt der
Falls das Gericht eine Grundrechtsverletzung feststellt, kann es die grundrechtsverletzende Maßnahme der öffentlichen Gewalt aufheben oder ein grundgesetzwidriges Gesetz für nichtig erklären.
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