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Verfassungsbeschwerde

 

Über die Verfassungsbeschwerde entscheidet gemäß § 13 Nr. 8a BVerfGG das Bundesverfassungsgericht.

Die Verfassungsbeschwerde kann gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG von "jedermann", d.h. jedem Träger von Grundrechten, erhoben werden. Hierzu zählen alle natürlichen Personen, sowie juristische Personen im Rahmen von 19 III GG.

Tauglicher Beschwerdegegenstand ist gemäß § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also jeder Akt der
Ziel der Verfassungsbeschwerde ist es, festzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einem der geltend gemachten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist.

Gemäß § 90 II BVerfGG muss der Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg der Fachgerichte ausgeschöpft haben

Falls das Gericht eine Grundrechtsverletzung feststellt, kann es die grundrechtsverletzende Maßnahme der öffentlichen Gewalt aufheben oder ein grundgesetzwidriges Gesetz für nichtig erklären.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Titel: Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde
Begriff(e): Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde
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