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Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
Sittenwidrig i.S.v.
§ 138 BGB
handelt, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Titel:
Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
Begriff(e):
Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
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Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - § 826 BGB
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