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Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - § 826 BGB

 

§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Titel: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - § 826 BGB
Begriff(e): Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - § 826 BGB
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