Simultanzulassung
Simultanzulassung bezeichnet die seit dem 02.09.1994 ermöglichte gleichzeitige
Zulassung eines
Rechtsanwalts bei Land- und
Oberlandesgerichten.
Gemäß
§ 226 BRAO können die bei den
Landgerichten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen zugelassenen Rechtsanwälte auf Antrag zugleich bei dem übergeordneten
Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren.
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