Rechtsverhältnis Terminsvertreter - Prozessbevollmächtigter

rechtliche Hintergründe von terminsvertretung.de

Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach der BRAO, BRAGO und dem RVG sind Vorschriften, denen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen einen Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfahren verhindern (Begr. zum RegE, BT-Dr 12/4993, S. 31 zu § 49b BRAO). Sie gelten uneingeschränkt bei einer Beauftragung einer Terminsvertretung im Namen einer Partei.
Bei terminsvertretung.de können invitationes selbstverständlich auch im Namen der Mandanten aufgegeben werden. Um Mißverständnisse zu vermeiden, haben wir eine Angebotsabgabe, abweichend von den Regelungen des RVG, für diesen Fall unterbunden.

Werden Terminsvertreter hingegen mit einer Terminswahrnehmung im Namen nur der Prozessbevollmächtigten beauftragt, sind diese grundsätzlich Erfüllungsgehilfen der Prozessbevollmächtigten und verdienen für diese die Gebühr. In diesen Fällen wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und den Terminsvertretern begründet. Die Pflicht zur Entschädigung der Terminsvertreter richtet sich nach der internen Vereinbarung zwischen den Terminsvertretern und den Prozessbevollmächtigten, die für die Ansprüche der Terminsvertreter einzustehen haben. BGH, Urteil vom 1. 6. 2006 - I ZR 268/03 (LG Kleve) 
 
Grundlegende Entscheidungen zu den Rechtsverhältnissen bei Terminsvertretungen haben wir nachfolgend zusammen gestellt.
 
keine Anwendbarkeit der BRAGO bei Beauftragung durch Prozessbevollmächtigten I
BGH, Urteil vom 29. 6. 2000 - I ZR 122/98
Erteilt der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozeßbevol...mehr
 

Singularzulassung von Rechtsanwälten: BVerfG, Urteil vom 13. 12. 2000 - 1 BvR 335/97
Verfassungswidrigkeit der Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten
L e i t s a t z  zum Urteil des Ersten Senats vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - Die Regelung über die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgeri...mehr
 

BGH: Gesetzliche Gebührenansprüche des Terminsvertreters
Gebührenvereinbarung II Leitsatzentscheidung vom 1.6.2006 - I ZR 268/03
Zur Frage der Unterschreitung der gesetzlichen Gebührenansprüche bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter. Sachverhalt: Der Kläger ist Rechtsanwa...mehr
 

Auslegung einer Gebührenteilungsvereinbarung
LG Göttingen, Urteil vom 13.02.1997 - 1 S 366/96
Wenn eine "Gebührenteilung" zwischen Verkehrs- und Prozeßanwalt vereinbart ist, so ist dies mangels anderweitiger Konkretisierung so aus zu legen, daß der Prozessbevollmä...mehr
 

BGH: Gebührenvereinbarung 60/40
BGH, Urteil vom 5. 10. 2006 - I ZR 24/04 (LG Kleve, Urteil vom 30. 1. 2004 - 8 S 5/02)
Eine Gebührenvereinbarung 60/40 zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten verstößt nicht gegen § 49b I BRAO. (Leitsatz der Redaktion) Zum Sac...mehr
 

Was ist bei der Vergütungsvereinbarung unter " Gebührenteilung nach RVG" zu verstehen?
Der Prozessbevollmächtigte beauftragt im Namen des Mandanten auf Rechnung des Mandanten einen Terminsvertreter. Bei der Beauftragung eines Terminsvertreters können bei ei...mehr
 



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