Logo termisnvertretung.de Das Exklusiv - Portal zur Terminsvertretung von Rechtsanwälten  
 
HomeJetzt kostenlos anmeldenKontaktNews
 



    

quasinegatorischer Unterlassungsanspruch

§1004 Abs.1 S.2; 823 ff BGB

Grundsätzlich wird bei einem Schadensersatzanspruch Schadensersatz nur nach den §§ 249 ff. BGB gewährt. Einen Unterlassungsanspruch für zukünftige Verletzungen sieht das Gesetz nur beim Eigentum und Besitz (§§ 1004, 862 BGB) sowie in einigen Spezialgesetzen vor.

Die Rspr. wendet in Fortführung des zugrunde gelegten Rechtsgedankens § 1004 Abs.1 S.2 BGB analog an. werden.

 

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Titel: quasinegatorischer Unterlassungsanspruch quasinegatorischer Unterlassungsanspruch
Begriff(e): quasinegatorischer Unterlassungsanspruch quasinegatorischer Unterlassungsanspruch
Interne Suche: quasinegatorischer Unterlassungsanspruch quasinegatorischer Unterlassungsanspruch
Übersichtsseite: quasinegatorischer Unterlassungsanspruch Lexikon von A-Z: Übersicht


Prozessbevollmächtigte  vorheriger Begriff: Prozessbevollmächtigte naechster Begriff: Rechtsanwalt Rechtsanwalt




Copyright© terminsvertretung.de | Seite drucken: quasinegatorischer Unterlassungsanspruch

    


neu  BbB - Option
Bieten Sie in der kostenlosen Mitgliedschaft auf Invitationes mit der BbB - Option (Bestellung bei Beauftragung).
» mehr lesen
 

neu  Update 01/2012
Wir haben viele Details verbessert, um Ihnen die Arbeit zu erleichtern.
» mehr lesen
 

Bundesweite Abdeckung in allen Gerichtsbezirken

Benutzer:
Passwort:

Passwort vergessen?  |  Neu Anmelden



 

Impressum | Partner | Gerichtsverzeichnis |