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Postulationsfähigkeit

 

Postulationsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können.

Die Postulationsfähigkeit gibt dem prozessualen Handeln die rechtserhebliche Erscheinungsform. Vor Gericht kann eine Person nur wirksam mit dem Gegner und dem Gericht verhandeln, wenn sie postulationsfähig ist. Falls dies nicht gegeben ist, sind Verhandlungen oder Erklärungen für das Gericht irrelevant.

In der untersten Instanz können die Beteiligten selbst rechtserhebliche Erklärungen abgeben oder beliebige andere Person damit betrauen (Parteiprozess), während für höhere Rechtszüge die Postulationsfähigkeit i. d. R. auf Rechtsanwälte beschränkt ist (Anwalltsprozess).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Titel: Postulationsfähigkeit Postulationsfähigkeit
Begriff(e): Postulationsfähigkeit Postulationsfähigkeit
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