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Pauschalbetrag nach Stunden

 

Hier gilt zunächst das zum "fixen Pauschalbetrag" gesagte. Gegenüber dem Pauschalhonorar erfolgt beim Stundenhonorar eine Abrechnung in Abhängigkeit vom zeitlichen Aufwand, den der Terminsvertreter für die Bearbeitung aufbringen wird.

Vorteil: Nur die tatsächlich geleistete Tätigkeiten wird abgerechnet.
Nachteil: Die Arbeitsgeschwindigkeit des Terminsvertreters ist nicht transparent.

Bei der Terminsvertretung ist selten von einer langjährigen Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aus zu gehen. Stundenabrechnung ist aber immer auch eine Vertrauenssache. Dem Auftraggeber wird die Kostenkontrolle aus der Hand genommen, der Auftragnehmer kann in Beweisschwierigkeiten kommen, ggf. sind abgerechnete Zeiten lückenlos nachzuweisen. Die Terminsvertretung soll insgesamt eine Erleichterung der anwaltlichen Tätigkeit darstellen und nicht zu einem unnötigen Mehraufwand führen. Diese Abrechnungsform setzt eine gewisse Routine voraus. Bereits vor Mandatsübernahme muss eingeschätzt werden, wie viel Zeit die gesamte Bearbeitung beanspruchen wird. Es geht hier nicht nur um die Terminwahrnehmung, sondern beinhaltet auch die Ein- und Nacharbeitungszeit, die das Mandat beansprucht. Das muss im Vorfeld bedacht werden.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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