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Pauschalbetrag, fix

 

Sie können einen Pauschalbetrag vorgeben, für den Sie bereit sind, die Terminsvertretung zu übernehmen. Diese Variante bietet sich an, wenn der Auftrag zur Terminsvertretung klar umrissen ist und der Arbeitsaufwand überschaubar bleibt. Auftraggeber in dieser Konstellation ist immer der Prozessbevollmächtigte.
Nachteil: Der Terminsvertreter ist an den Pauschalbetrag gebunden, auch wenn der Bearbeitungsaufwand höher als erwartet ist oder zusätzliche Gebührentatbestände greifen. (z.B. Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr bei Terminsvertretern) 
Vorteil: Kostensicherheit - sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite.

Der aufgerufene Pauschalbetrag ist verbindlich und gilt pro Termin. Folgetermine sind damit nicht abgegolten. Eventuell anfallende Abwesenheitsgelder sind in dem Betrag enthalten, Reise- und Portokosten sind ggf. über die untenstehenden Felder hinzu zu rechnen. Er ist ein Nettobetrag und versteht sich in EURO und zzgl. MwSt. Ausnahmsweise ist brutto = netto, wenn § 19 Abs. 1 UStG greift. (analog 7008 VV RVG - Vergütungsverzeichnis) Letzteres sollte ausdrücklich unter Anmerkungen angegeben werden.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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