Naturalrestitution
§ 249 Abs. 1 BGB
Der Geschädigte ist gemäß
§ 249 Abs. 1 BGB
so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. D.h. der Zustand ist wieder herzustellen, der vor dem Schadenseintritt vorgelegen hat.
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Titel:
Naturalrestitution
Begriff(e):
Naturalrestitution
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