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Naturalrestitution
§ 249 Abs. 1 BGB
Der Geschädigte ist gemäß
§ 249 Abs. 1 BGB
so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. D.h. der Zustand ist wieder herzustellen, der vor dem Schadenseintritt vorgelegen hat.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Titel:
Naturalrestitution
Begriff(e):
Naturalrestitution
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Naturalrestitution
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