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Kündigung

einseitige Auflösung eines Schuldverhältnisses

Eine Kündigung bezeichnet das einseitige Auflösen eines Schuldverhältnisses.
Hierzu ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung erforderlich, aus der hervorgeht, dass das Schuldverhältnis für die Zukunft beendet werden soll.

Es ist zwischen ordentlichen Kündigungen, die an bestimmte Fristen gebunden sind und außerordentliche Kündigungen, bei denen in der Regel keine Frist einzuhalten ist, zu unterscheiden.

Daher werden letztere Kündigungen auch als fristlose Kündigungen bezeichnet.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Titel: Kündigung Kündigung
Begriff(e): Kündigung Kündigung
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