Kostenerstattung bei Terminsvertretung

rechtliche Hintergründe von terminsvertretung.de

In welcher Höhe können Sie eine Kostenerstattung vom Gegner verlangen? Wann wird eine zweite Vergleichsgebühr verdient? Bis zu welchem Betrag können Sie Ihre Kosten für die Beauftragung von Terminsvertretern ersetzt verlangen? Gibt es PKH bei einer Terminsvertretung?

In den nachfolgenden Gerichtsentscheidungen wurden diese Fragen thematisiert.

Zusammenfassung:
Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. (BGH, Urteil vom 29. 6. 2000 - I ZR 122/98 (Naumburg))

Im Außenverhältnis wird aber die Leistung des Terminsvertreters als durch den beauftragenden Anwalt erbracht anzusehen sein.

Anstelle der Reisekosten kann die von einem auswärtigen Prozessbevollmächtigten vertretene Partei auch die Mehrkosten eines Terminvertreters nach den gesetzlichen Gebühren geltend machen, vorausgesetzt, dass diese Mehrkosten nicht erheblich höher als die Reisekosten sind. (OLG München, Beschluss vom 07.11.2007 - 11 W 1957/07)

Bei der Vergleichsberechnung wäre daher die Terminsgebühr beim Prozessbevollmächtigten entstanden. Weiterhin wären die fiktiven Fahrtkosten in Ansatz zu bringen. Die Mehrkosten des jeweils beauftragten Terminsvertreters nach den gesetzlichen Gebühren würden in der ersten Instanz bei einer 0,65 Gebühr und in der 2. Instanz eine 0,8 Gebühr betragen. (3401 VV RVG)

Zu beachten ist aber, dass nach dem Beschluss des BGH vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11 die Kosten für einen Terminvertreter nach den RVG Gebühren nur festgesetzt werden sollen, wenn der konkrete Nachweis erbracht ist, dass der Terminsvertreter von der Partei selbst beauftragt wird.

Aus der Entscheidung ergibt sich leider nicht, ob in dem zugrundeliegendem Fall die fiktiven Reisekosten ggf. geringer waren, als die geltend gemachten Gebühren des beauftragten Terminsvertreters. Diese waren im konkreten Fall immerhin eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG und einer Auslagenpauschale nebst anteiliger Mehrwertsteuer.

Nach meiner Auffassung ist es dem Prozessbevollmächtigten bei einer Beauftragung im eigenem Namen unbenommen, entweder die fiktiven Fahrtkosten zu berechnen oder die Kosten des Terminsvertreters nach RVG, sofern diese Kosten nicht wesentlich höher sind als die fiktiven Fahrtkosten. Nur wenn die Kosten des Terminsvertreters, z.B. weil eine zweite Einigungsgebühr entsteht (vgl. OLG München: 11 W 644/07 vom 28.02.2007) höher sind, als die vergleichbaren fiktiven Fahrtkosten, dann wird wohl der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten erforderlich.

Ich würde mich sehr freuen, wenn einer der Kollegen die LG Berlin, Entscheidung des LG Berlin vom 04.03.2011 - 82 T 11/11 - besitzt und mir diese zukommen läßt. Ggf. ergibt sich daraus ein Anhaltspunkt, ob meine vorstehende Auffassung nach dem Beschluss des BGH vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11 überholt ist.

Für diesen Fall wäre davon auszugehen, das bei einer Beauftragung des Terminsvertreters im eigenem Namen generell nur die Kosten nach dem RVG (1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG und 1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG) ohne Terminsvertretergebühren und die tatsächlich entstandenen Kosten des Terminsvertreters bis zur Höhe der fiktiven Fahrtkosten erstattet werden könnten.

Wir freuen uns über Hinweise zu weiteren relevanten Urteilen und wünschen Ihnen viele spannende Termine.

RA Dirk Streifler

terminsvertretung.de - Sven Brümmer & RA Dirk Streifler GbR



 

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Festsetzung der Terminsvertretergebühren nur bei konkretem Nachweis der entstandenen Kosten
BGH: Beschluss vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11 (Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2011 - 82 T 11/11)
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