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Klagerücknahme

 

Die Klagerücknahme bezeichnet eine Prozesshandlung, durch die der Kläger von seinem mit der Klage geltend gemachten Rechtsschutzbegehren vollständig oder teilweise Abstand nimmt.

Im Zivilprozess ist dies nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne die Einwilligung des Beklagten möglich

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Titel: Klagerücknahme Klagerücknahme
Begriff(e): Klagerücknahme Klagerücknahme
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