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keine Anwendbarkeit der BRAGO bei Beauftragung durch Prozessbevollmächtigten I

BGH, Urteil vom 29. 6. 2000 - I ZR 122/98

Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Die Entschädigungspflicht richtet sich ohne Bindung an die Gebührenregelung des § 53 BRAGO nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten. Ein Verstoß gegen § 49b BRAO ist nicht gegeben, wenn der Terminsvertreter weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält.

BGH, Urteil vom 29. 6. 2000 - I ZR 122/98 (Naumburg)

Zum Sachverhalt:
Der Kl. ist bei dem AG Emmerich und dem LG Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt zusammen mit einem in Halle/Saale tätigen Rechtsanwalt eine überörtliche Sozietat. Der Bekl. ist ebenfalls Rechtsanwalt; er ist zugelassen bei dem AG Gotha, dem LG Erfurt und dem OLG Thüringen. Anfang 1997 beauftragte der Bekl. den Kl. und seinen Sozius mit der Wahrnehmung eines Termins vor dem AG Halle. In dem Auftragsschreiben heißt es unter anderem: „Sehr geehrte Herren Kollegen, in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 24. 1. 1997 und bedanken uns für die Bereitschaft, den Termin vor dem AG Halle/Saalkreis am 6. 2. 1997, 10.30 Uhr, Zimmer 203, für uns in Untervollmacht wahrzunehmen. … Im Übrigen gehen wir davon aus, dass nur die tatsächlich festsetzbaren Kosten intern abgerechnet werden. Soweit Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten nicht in voller Höhe bzw. in Höhe evtl. fiktiver Parteiauslagen gegen die Gegenseite festgesetzt werden können, so können diese vereinbarungsgemäß auch nicht gegenüber unserer Mandantschaft in Rechnung gestellt werden. …“
Der Kl. hat geltend gemacht, der Bekl. vereinbare zu Gunsten seiner Mandanten - wettbewerbswidrig - niedrigere als die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zwingend vorgesehenen Gebühren. Der Kl. hat beantragt, dem Bekl. zu untersagen, Rechtsanwälte damit zu beauftragen, seine Mandanten vor Gericht in Untervollmachts- und Korrespondenzangelegenheiten unter Aufteilung der Gebühren ohne Einschluss der Gebühren für Unterbevollmöchtigte bzw. Terminsvertreter zu vertreten.
Der Bekl. ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, es liege eine zulässige Vereinbarung einer Gebührenteilung vor.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Bekl. hat das BerGer. die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgte der Kl. seinen Klageantrag ohne Erfolg weiter.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat einen Anspruch des Kl. aus § 1 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Annahme eines Sittenverstoßes nach § 1 UWG, weil es in der Anwaltschaft nicht unüblich sei, zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie den in dem Auftragsschreiben an den Kl. und seinen Sozius genannten, einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung zu beauftragen. Dies könne aber offen bleiben, weil die vereinbarte Teilung der Gebühren nicht gegen § 49b BRAO verstoße. Es handele sich um eine so genannte unechte Gebührenteilung. Davon sei auszugehen, wenn der beauftragte Rechtsanwalt in seinem Interesse die interne Mitarbeit eines anderen Rechtsanwalts honoriere oder der Prozessbevollmächtigte an der Wahrnehmung eines Termins gehindert sei. Die unechte Gebührenteilung unterfalle nicht dem Verbot des § 49b BRAO.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kl. steht gegenüber dem Bekl. kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu.
1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die Bedenkken des BerGer. gegen die Annahme eines Sittenverstoßes i.S. von § 1 UWG mit der Begründung, in der deutschen Anwaltschaft sei es nicht unüblich, zu gleichen oder ähnlichen Be- dingungen, wie vom Bekl. vorgenommen, einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminwahrnehmung zu beauftragen, nicht durchgreifen.
Zu Recht verweist die Revision darauf, dass allein die Diskussion über derartige Gebührenabsprachen in der Fachliteratur nicht den Schluss zulässt, sie seien üblich.
Zudem sind Übungen des Verkehrs nur beachtlich, wenn sie nicht gesetzeswidrig sind (vgl. BGH, GRUR 1982, 242 [244] = LM § 3 UWG Nr. 184 = WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; Köhler/Piper, UWG, Vorb. § 13 Rdnr. 87; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.Aufl., Kap.19 Rdnr.4). Damit kommt es entscheidend auf die Frage an, ob in dem Verhalten des Bekl. ein Verstoß gegen § 49b BRAO liegt.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des BerGer., dass die vereinbarte Gebührenteilung mit § 49b BRAO in Einklang steht. Nach dieser Bestimmung ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt (§ 49b I 1 BRAO). Für die Vermittlung von Aufträgen dürfen - auch im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt - finanzielle Vorteile nicht gewährt werden (§ 49b III 1 BRAO). Zulässig ist es jedoch, eine über § 52 BRAGO hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren (§ 49b III 2 BRAO) oder, sofern mehrere beauftragte Rechtsanwälte einen Auftrag gemeinsam bearbeiten, die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhält- nis untereinander zu teilen (§ 49b III 5 BRAO).
a) Rechtsfehlerfrei hat das BerGer. die Voraussetzungen einer nach § 49b III 2 oder 5 BRAO zulässigen Vereinbarung einer Gebührenteilung verneint. Dies greift die Revision als für sie günstig auch nicht an.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des BerGer., wonach keine Gebührenunterschreitung nach § 49b I 1 BRAO vorliegt.
aa) Auf Grund der Vorschrift des § 53 I 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat, neben der Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr eine halbe Prozessgebühr. Sofern nicht die Partei den Rechtsanwalt selbst beauftragt, muss sie ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden sein, dass der Prozessbevollmächtigte einen Rechtsanwalt als Vertreter auf ihre Kosten mit der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung beauftragt. Dabei wird der Fall eines stillschweigenden Einverständnisses der Partei häufig anzunehmen sein, wenn sie in einem Amtsgerichtsprozess einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt, der Rechtsstreit aber bei einem weit entfernten AG anhängig ist (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 33 Rdnr. 35).
bb) Erteilt dagegen der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (vgl. OLG Hamm, AnwBl 1978, 182 [183]; Riedel/ Sußbauer/Keller; BRAGO, 8.Aufl., § 53 Rdnr. 5, § 33 Rdnr. 27; Gerold/Schmidt/v. Eicken, § 33 Rdnr. 36). Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten (vgl. OLG Hamm, AnwBl 1978, 182 [183]; Gerold/Schmidt/v. Eicken, § 33 Rdnr. 36), der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat.
Bei dieser Art der Beauftragung eines Terminsvertreters, bei der der Prozessbevollmächtigte die in seinem Interesse liegende Mitarbeit eines weiteren Rechtsanwalts honoriert, ist kein Verstoß gegen § 49b BRAO gegeben (vgl. Kleine- Cosack, BRAO, 3.Aufl., § 49b Rdnr. 13; Henssler/Prütting/ Dittmann, BRAO, § 49b Rdnr. 25). Diese Bestimmung ist eingeführt worden, um den Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfahren zu verhindern (vgl. Begr. z. RegE, BT-Dr 12/4993, S. 31). Diese Gefahr besteht bei der Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen nicht. Der Prozessbevollmächtigte, der einen anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter einschaltet, erspart gegenüber einer eigenen Terminswahmehmung für seine Partei nur die Kosten der Geschäftsreise nach § 28 BRAGO. Unter das Verbot der Gebührenunterschreitung fallen zwar auch Auslagen (§ 49b I 1 BRAO). Eine Gebührenunterschreitung liegt gleichwohl nicht vor, weil der Rechtsanwalt nur tatsächlich angefallene Auslagen in Rechnung stellen kann (vgl. Henssler/Prütting/Dittmann, § 49b Rdnr. 10), woran es vorliegend fehlt. Der Ansatz ersparter Reisekosten bis zur Höhe zusätzlicher Gebühren nach §§ 33 III, 53 BRAGO scheidet ebenfalls aus. Ohne Einverständnis der Partei mit der Vertretung in der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen der §§ 33 III, 53 BRAGO nicht vor.
Auch die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht gegeben. Zur Kostenerstattung kann die obsiegende Prozesspartei nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts anmelden. Weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder ersparte Reisekosten können nicht bei der Kostenerstattung geltend gemacht werden.
cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des BerGer., dass der Bekl. den Kl. und seinen Sozius ausschließlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse der Partei mit der Terminswahmehmung beauftragt hat. Das BerGer. hat dies aus der Vereinbarung der Parteien vom 24. und 28. 1. 1997 gefolgert. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht. Da die Auslegung durch den Tatrichter vertretbar erscheint, ist sie für das RevGer. bindend (vgl. BGH, NJW 1992, 1967 = LM H. 9/1992 § 286 [E] ZPO Nr. 25; NJW 1998, 1144 = LM H. 3/1998 § 1 UWG Nr. 750 = GRUR 1998, 471 [472] = WRP 1998, 164 - Modenschau im Salvatorkeller). Der Hinweis der Revision auf möglicherweise nicht festsetzbare Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten in der Vereinbarung der Par- teien von Januar 1997 führt nicht zwangsläufig - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - zu einer vom Wortlaut des Auftragsschreibens des Bekl. abweichenden Auslegung.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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