Irrtum
Der
Irrtum
im zivilrechtlichen Sinne bedeutet das unbewusste Auseinanderfallen von subjektiv gewollten und objektiv Erklärten.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Titel:
Irrtum
Begriff(e):
Irrtum
Interne Suche:
Irrtum
Übersichtsseite:
Lexikon von A-Z
: Übersicht
Invitationes
Klagerücknahme
CopyrightŠ terminsvertretung.de