Inhaltsirrtum

 

Ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 BGB bezeichnet den Irrtum einer Person über die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung. Ein auf einem Inhaltsirrtum fundierendes Rechtsgeschäft kann angefochten werden, sodass es ex tunc nichtig ist.

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Titel: Inhaltsirrtum Inhaltsirrtum
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