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Inhaltsirrtum

 

Ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 BGB bezeichnet den Irrtum einer Person über die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung. Ein auf einem Inhaltsirrtum fundierendes Rechtsgeschäft kann angefochten werden, sodass es ex tunc nichtig ist.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.



Titel: Inhaltsirrtum Inhaltsirrtum
Begriff(e): Inhaltsirrtum Inhaltsirrtum
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