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Genehmigung

 

Die Genehmigung im zivilrechtlichen Sinne ist als empfangsbedürftige Willenserklärung die nachherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft (§§ 182, 184 BGB) und ist das Pendant zur Einwilligung.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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