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Gebührenteilung, unechte

 

Die wahrscheinlich häufigste Form der Abrechnung ist die sogenannte unechte Gebührenteilung. Der Prozessbevollmächtigte als Auftraggeber des Terminsvertreters tritt als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung die festsetzbare Kosten hälftig ab. Eine Teilung nach Quoten / Prozentsätzen ist ebenfalls möglich und muß dann in den Anmerkungen aufgenommen werden. Ausgenommen sind die außergerichtlich entstandenen Gebühren. An deren Entstehung kann ein Terminsvertreter regelmäßig nicht beteiligt sein. Bei der hälftigen (unechten) Gebührenteilung erhält im Gegensatz zur echten Gebührenteilung jeder Anwalt die gleichen Gebühren.

Beispielrechnung unechte Gebührenteilung:

der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR

halbe Terminsgebühr 195,65 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG

ganze Terminsgebühr 361,20 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG

 

Eine unechte Gebührenteilung bei zwei anfallenden Gebühren, d.h. ein Rechtsstreit mit Termin zur mündlichen Verhandlung, ohne Vergleichsschluss, I. Instanz sähe wie folgt aus:

Gegenstandswert 5000,00 EUR

1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 391,30 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

UND

für den Terminsvertreter eine

0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3401 VV RVG 195,65 EUR

1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 361,20 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Gesamt 978,15 EUR

Zzgl. MwSt 185,85 EUR

1.164,00 EUR

hiervon je ½ 582,00 EUR


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.



Titel: Gebührenteilung, unechte Gebührenteilung, unechte
Begriff(e): Gebührenteilung, unechte Gebührenteilung, unechte
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