Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.(Legaldefinition des § 276 BGB)
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen wird.
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