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Fahrlässigkeit

 

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.(Legaldefinition des § 276 BGB)

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen wird.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Titel: Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit
Begriff(e): Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit
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