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Fälligkeit

 

Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen kann.

Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 Abs. 1 BGB).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Titel: Fälligkeit Fälligkeit
Begriff(e): Fälligkeit Fälligkeit
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