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Erklärungsirrtum

 

Ein Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist dann gegeben, wenn der Erklärende eine Willenserklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Ein auf einem Erklärungsirrtum fundierendes Rechtsgeschäft kann angefochten werden, sodass es ex tunc nichtig ist.

Bespiel:
  • sich versprechen
  • sich vertippen

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.



Titel: Erklärungsirrtum Erklärungsirrtum
Begriff(e): Erklärungsirrtum Erklärungsirrtum
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