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Erfüllungsort

 

Der Ort, an der der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat, nennt man Erfüllungsort.

Ist der Leistungsort, an dem Erfüllung eintreten soll, nicht bestimmt, so ist sie gemäß § 269 BGB an dem Wohnsitz des Schuldners zu erbringen.
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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