Erfüllung

 

Erfüllung ist die Bewirkung der geschuldeten Leistung gemäß § 362 Abs. 1 BGB.

- Bewirkung
-> Leistungshandlung (Weg zur Ableistung) + Leistungserfolg (Eigentumsübergang zum Gläubiger)

- Erfüllung tritt erst mit dem Leistungserfolg ein

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Titel: Erfüllung Erfüllung
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