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Erfüllung

 

Erfüllung ist die Bewirkung der geschuldeten Leistung gemäß § 362 Abs. 1 BGB.

- Bewirkung
-> Leistungshandlung (Weg zur Ableistung) + Leistungserfolg (Eigentumsübergang zum Gläubiger)

- Erfüllung tritt erst mit dem Leistungserfolg ein

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Titel: Erfüllung Erfüllung
Begriff(e): Erfüllung Erfüllung
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