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culpa in contrahendo

cic (Verschulden bei Vertragsverhandlungen)

ist dieschuldhafte Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Vertragsanbahnungoder ähnliche geschäftliche Kontakte begründeten gesetzlichen vorvertraglichenSchuldverhältnisses durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder andererInteressen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten.
 
Dieser Anspruch ist nunmehr geregelt in den §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs.2 BGB.

Rechtsfolge der
culpa in contrahendo ist die Verpflichtung zur Leistungvon Schadensersatz der jedoch i.d.R. auf das sog. negative Interessebeschränkt ist.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.



Titel: culpa in contrahendo culpa in contrahendo
Begriff(e): culpa in contrahendo culpa in contrahendo
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