Bedingungen (angemessene)der Vergütung des TerminvertretersBei der Vergütung ist zu beachten, dass im Verhältnis des Prozessbevollmächtigten als Auftraggeber zum Terminsvertreter das RVG außer Kraft gesetzt ist (BGH, Urteil vom 29. 6. 2000 - I ZR 122/98). Eine generelle Empfehlung über eine angemessene Vergütung ist wegen der Vielgestaltigkeit der Fälle nur schwer möglich. Wir haben die Bundesrechtsanwaltskammer gebeten eine Empfehlung zu den Mindestvergütungssätzen zu geben. Sobald diese vorliegt, werden wir sie hier berücksichtigen. Die Mindestvergütungen, die wir als Beschränkung der Angebotsmöglichkeit auf Seiten der Datenbank in Abhängigkeit vom Streitwert eingepflegt haben, sind die untersten Grenzen einer vorstellbaren angemessenen Vergütung. Bei der Unterschreitung wäre ein Verstoß gegen § 26 BORA analog indiziert. Im übrigen sind die Beteiligten Rechtsanwälte in der Pflicht die Angemessenheit jeweils zu überprüfen.
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