Auslegung von Vergütungsvereinbarungen

bei einer Beauftragung über terminsvertretung.de - Stand 30.01.2012 -

Gemäß 2) der - AGB terminsvertretung.de - gelten nachfolgende Bestimmungen nur, soweit keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall getroffen wurden.


I. Auswahlmöglichkeiten bei einer Beauftragung über terminsvertretung.de

Im Rahmen der Terminsvertretung sind unterschiedlichste Abrechnungsmöglichkeiten denkbar. Bei der Angebotsabgabe auf eine Invitatio durch die Terminsvertreter und auch bei der Angebotsabgabe durch die Prozessbevollmächtigten über "Anwalt suchen" haben Sie bei terminsvertretung.de nachfolgende Auswahlmöglichkeiten.
Selbstverständlich sind die Auswahlmöglichkeiten 1) - 5) nur gegeben, wenn Sie im Auswahlfeld angegeben haben "die Beauftragung erfolgt im eigenen Namen".

1) fixer Pauschalbetrag von:
Sie können einen Pauschalbetrag vorgeben, für den Sie bereit sind, die Terminsvertretung zu übernehmen. Diese Variante bietet sich an, wenn der Auftrag zur Terminsvertretung klar umrissen ist und der Arbeitsaufwand überschaubar bleibt.

Nachteil: Sie sind an den Pauschalbetrag gebunden, auch wenn der Bearbeitungsaufwand höher ist als erwartet oder im Falle der Beauftragung im Namen der Mandanten zusätzliche Gebührentatbestände greifen. (z.B. Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr bei Terminsvertretern) 
Vorteil: Kostensicherheit - sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite.

Der aufgerufene Pauschalbetrag ist verbindlich und gilt nur für diesen einen Termin. Folgetermine sind damit nicht abgegolten, es sei denn etwas anderes ist in dem Auswahlfeld "Für evtl. Folgetermine" vermerkt. Eventuell anfallende Abwesenheitsgelder sind in dem Betrag enthalten, Reise- und Portokosten sind ggf. über die entsprechenden Auswahlfelder hinzu zu rechnen. Er ist ein Nettobetrag und versteht sich in EURO und zzgl. MwSt. Ausnahmsweise ist brutto = netto, wenn § 19 Abs. 1 UStG greift. (analog 7008 VV RVG - Vergütungsverzeichnis) Letzteres sollte ausdrücklich unter Anmerkungen angegeben werden.

2) Pauschalbetrag nach Stunden von:

Hier gilt zunächst das zu 1. gesagte. Gegenüber dem Pauschalhonorar erfolgt beim Stundenhonorar eine Abrechnung in Abhängigkeit vom zeitlichen Aufwand, der für die Terminsvertretung aufgewandt wird.
Vorteil: Nur die tatsächlich geleisteten Tätigkeiten werden abgerechnet.
Nachteil: Die Arbeitsgeschwindigkeit der Terminsvertreter ist nicht transparent. Bei der Terminsvertretung ist selten von einer langjährigen Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auszugehen. Stundenabrechnung ist aber immer auch eine Vertrauenssache. Den Auftraggebern wird die Kostenkontrolle aus der Hand genommen, die Auftragnehmer können in Beweisschwierigkeiten kommen, ggf. sind abgerechnete Zeiten lückenlos nachzuweisen. Die Terminsvertretung soll insgesamt eine Erleichterung der anwaltlichen Tätigkeit darstellen und nicht zu einem unnötigen Mehraufwand führen. Diese Abrechnungsform setzt eine gewisse Routine voraus. Bereits vor Mandatsübernahme muss eingeschätzt werden, wie viel Zeit die gesamte Bearbeitung beanspruchen wird. Es geht hier nicht nur um die Terminwahrnehmung, sondern beinhaltet auch die Ein- und Nacharbeitungszeit, die das Mandat beansprucht. Das muss im Vorfeld bedacht werden.

3) volle Terminsgebühr (12/10)
Anders als bei der echten Gebührenteilung gilt auch hier die Prozessbevollmächtigten als Auftraggeber. Als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung durch die Terminsvertreter treten die Prozessbevollmächtigten an die Terminsvertreter ihre Gebühren nach 3104 / 3106 VV RVG - Vergütungsverzeichnis unter Bezugnahme auf § 13 RVG ab.
Es entstehen keine zusätzlichen Gebühren, z.B. bei Vergleichsschlüssen. (vgl. 1. und 2.)
Vorteile: Diese Form der Vergütung ist auch bei geringen Streitwerten angemessen i.S.d.  § 26 BORA analog.

4) 11/10 - 6/10 der Terminsgebühr
Es gilt das zu 3. Gesagte, mit der Maßgabe: Als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung durch die Terminsvertreter treten die Prozessbevollmächtigten an die Terminsvertreter die entsprechenden Anteile der Gebühr nach 3104 / 3106 VV RVG - Vergütungsverzeichnis unter Bezugnahme auf § 13 RVG ab.

5) unechte Gebührenteilung
Die wahrscheinlich häufigste Form der Abrechnung ist die sogenannte unechte Gebührenteilung. Die Prozessbevollmächtigten als Auftraggeber der Terminsvertreter treten als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung die festsetzbare Kosten hälftig ab. Eine Teilung nach Quoten / Prozentsätzen ist ebenfalls möglich und muß dann in den Anmerkungen aufgenommen werden. Ausgenommen sind die außergerichtlich entstandenen Gebühren. An deren Entstehung kann ein Terminsvertreter regelmäßig nicht beteiligt sein. Bei der hälftigen (unechten) Gebührenteilung erhält im Gegensatz zur echten Gebührenteilung jeder Anwalt die gleichen Gebühren. Bei der unechten Gebührenteilung, die weit verbreiteter Übung ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Vergütung im Regelfall keine Bedenken.

6) Gebührenteilung nach RVG
Diese gilt immer, wenn der Prozessbevollmächtigten den Auftrag zur Terminsvertretung im Namen und auf Rechnung des Mandanten vergibt. Bei der Beauftragung der Terminsvertreter können bei einem Verfahren mit Gerichtstermin

für die Prozessbevollmächtigten eine

1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG

für die Terminsvertreter eine

0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3401 VV RVG

1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG

zzgl. Auslagen und MwSt. entstehen.

Ggf. können zwei Einigungsgebühren, eine bei dem Prozessbevollmächtigten und eine bei dem Terminsvertreter, gemäß VV-RVG 3401, 1000 entstehen. (OLG München: 11 W 644/07 vom 28.02.2007)

Eine Gebührenteilungsvereinbarung unterliegt keiner Formvorschrift und sofern sie keinen gesonderten Ausspruch über die Teilung der Gebühren enthält, wird die hälftige Teilung (vgl. Zu 5.) vermutet.

Haben Sie sich im Rahmen der Terminsvertretung für eine der vorgenannten Varianten entschieden und darüber ein Angebot abgegeben, sind Sie daran gebunden. Eine Vergütungsänderung ist für den betreffenden Termin nur einvernehmlich möglich.

II. Beispielrechnungen unechte Gebührenteilung / Gebührenteilung nach RVG:

Eine unechte Gebührenteilung bei zwei anfallenden Gebühren, d.h. ein Rechtsstreit mit Termin zur mündlichen Verhandlung, ohne Vergleichsschluss, I. Instanz sähe wie folgt aus:

Gegenstandswert 5000,00 EUR

1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 391,30 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

UND

für die Terminsvertreter eine

0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3401 VV RVG 195,65 EUR

1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 361,20 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Gesamt 978,15 EUR

Zzgl. MwSt. 185,85 EUR

1.164,00 EUR

hiervon je ½ 582,00 EUR

Eine echte Gebührenteilung ergäbe folgende Zahlen für den Prozeßbevollmächtigten:

1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 391,30 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

MwSt. 78,15 EUR

Gesamt 489,45 EUR

UND

für die Terminsvertreter eine

0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3401 VV RVG 195,65 EUR

1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 361,20 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

MwSt. 109,60 EUR

Gesamt 686,45 EUR

Die Prozessbevollmächtigten bekämen bei einer echten Gebührenteilung einen Betrag in Höhe von 489,45 EUR, die Terminsvertreter bekämen 686,45 EUR.
 

III. Auslegungsregeln Vergütung allgemein

Wird eine Invitatio im Namen und im Auftrag von Mandanten eingestellt, so gilt das RVG unmittelbar. Bei einer entsprechenden Auswahl durch den Prozeßbevollmächtigten in unserem Portal sind alle anderen Auswahlfelder für den Terminsvertreter bei der Angebotsabgabe gesperrt.

Wird eine Invitatio im Auftrag der Prozessbevollmächtigten eingestellt, so gilt § 26 BORA analog. Rechtsanwälte dürfen danach nur zu angemessenen Bedingungen beauftragt werden. Angemessene Bedingungen bei terminsvertretung.de sind solche,

  • die eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen der Terminsvertreter und des Haftungsrisikos sachgerechte Mandatsbearbeitung ermöglichen,  
  • eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit der Terminsvertreter und den Vorteilen der Prozessbevollmächtigten aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten.

Wir haben Mindestvergütungssätze eingepflegt. Werden diese unterschritten, so ist eine Vereinbarkeit mit § 26 BORA ausgeschlossen. Durch diese Mindestvergütungssätze kann allein nicht sicher gestellt werden, dass eine unzulässige Unterschreitung der Vergütung im Einzelfall verhindert wird.

Die Nutzer von terminsvertretung.de werden keine Angebote abgeben oder annehmen, die mit dem Vorstehenden nicht vereinbar sind. Ergänzend und soweit nicht im Einzelfall abweichendes vereinbart wurde, gelten die Auslegungsregeln für Vergütungsvereinbarungen.

Bei Verträgen mit ausländischen Rechtsanwälten ist abweichend von dem Vorstehenden, das jeweilige nationale Berufs- und Gebührenrecht zu Grunde zu legen, soweit es nach dem IPR Anwendung findet.

 

IV. Vergütungs- / Schadensersatzanspruch bei Rücktritt oder Niederlegung des Mandats

1) bei Beauftragung im Namen der Prozessbevollmächtigten
Innerhalb von 24 Stunden nach der Auftragsvergabe und Bekanntgabe der Namen der Parteien, können sowohl die Terminsvertreter als auch die Prozessbevollmächtigten, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten, ohne das Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche entstehen.

Wird den Prozessbevollmächtigten durch den jeweiligen Mandanten nach der Beauftragung das Mandat entzogen oder legen die Prozessbevollmächtigten nach der Beauftragung das Mandat nieder, aus Gründen, die der Mandant zu vertreten hat, so sind sie im Verhältnis zu den Terminsvertretern zum Rücktritt vom Vertrag berechtígt. Gleiches gilt für den Fall einer Terminsaufhebung durch das Gericht, wenn die Terminsvertreter in einem neu bestimmten Termin verhindert sind.

In den Vorstehenden und in allen sonstigen Fällen des berechtigten Rücktrittes, entfällt der Vergütungsanspruch der Terminsvertreter, mit Ausnahme des Anspruches auf Auslagenersatz, soweit dieser nach dem Vertrag geschuldet wurde.

Legen die Prozessbevollmächtigten das Mandat nieder, aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben oder die bei Vertragsschluß bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und erklären sie deshalb den Rücktritt von der Beauftragung der Terminsvertreter, behalten die Terminsvertreter ihre Vergütungsansprüche zu 50 % der vereinbarten Vergütung.

Wird der Termin entbehrlich, weil die Prozessparteien sich verglichen haben, so reduziert sich der Vergütungsanspruch der Terminsvertreter auf 50 % der vereinbarten Vergütung, es sei denn, sie haben bei dem Vergleichsschluss mitgewirkt. Wenn die Terminsvertreter beim Vergleichsschluss mitgewirkt haben, dann bleibt der Vergütungsanspruch vollständig erhalten.

2) bei Beauftragung im Namen des Mandanten
Innerhalb von 24 Stunden nach der Auftragsvergabe und Bekanntgabe der Namen der Parteien, können der Auftraggeber (Mandant) und der Terminsvertreter, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche entstehen.

Legen die Prozessbevollmächtigten das Mandat nieder und erfolgte die Beautragung der Terminsvertreter im Namen und im Auftrag des Mandanten, so behalten die Terminsvertreter nach der Wahrnehmung des Gerichtstermins ihren vollen Vergütungsanspruch gegenüber dem Mandanten.

Bei einem Rücktritt der Terminsvertreter, aus Gründen, die nicht von den Prozessbevollmächtigten oder, sofern die Beauftragung im Namen des Mandanten direkt erfolgte, entfällt der Vergütungsanspruch, soweit sich aus den Regelungen unter 2. h und 2. i. der terminsvertretung.de AGB nichts Abweichendes ergibt. Eine weitergehende Haftung bleibt unbenommen.

 

V. Fälligkeitsabrede / Solvenzrisiko bei echter und unechter Gebührenteilung und bei der Auftragserteilung im Namen des Mandanten

Die Terminsvertreter sollen möglichst unmittelbar nach Auftragserteilung einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Die Prozessbevollmächtigten haben den Kostenvorschuss unverzüglich und unter Fristsetzung von dem Mandanten abzufordern. Nach Eingang der Zahlung haben sie die Rechnung der Terminsvertreter unverzüglich zu bezahlen.

Haben Terminsvertreter unter Fristsetzung einen Vorschuss verlangt und erfolgt innerhalb dieser Frist kein Zahlungseingang, so können sie das Mandat unter Ausschluss von etwaigen Haftungsansprüchen niederlegen.

Ein Honoraranspruch der Terminsvertreter gegen den Mandanten besteht auch nach Mandatsniederlegung fort und ist auf Verlangen abzutreten.

Erfolgt eine Teilzahlung, so sind Terminsvertreter in dem Verhältnis zu bezahlen, in dem die Teilzahlung zum Gesamtvergütungsanspruch der Prozessbevollmächtigten steht. Haben die Prozessbevollmächtigten sich zur Besicherung Ihrer Honoraransprüche Kostenerstattungsansprüche, sonstige Forderungen oder Rechte abtreten lassen, so gilt Vorstehendes entsprechend. Die Terminsvertreter können die anteilige Abtretung dieser Ansprüche an sich verlangen. Im Falle der Unteilbarkeit ist Wertersatz ggf. auch anteilig zu leisten.
 

VI. Fälligkeitsabrede / Solvenzrisiko bei der Auftragserteilung im eigenen Namen in den übrigen Fällen

Die Prozessbevollmächtigten haben bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn sie keinen angemessenen Kostenvorschuss für die Terminswahrnehmung vom Mandanten vereinnahmt haben. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so haften sie für den Vergütungsanspruch der Terminsvertreter unabhängig von einem etwaigen Ausfall der eigenen Forderung.

Auch im Falle eines Hinweises haften die Prozessbevollmächtigten für den Vergütungsanspruch der Terminsvertreter, wenn sie Kenntnis von der mangelhaften Bonität des Mandanten haben und sich diesbezüglich nicht gegenüber den Terminsvertretern erklären.

In allen übrigen Fällen erlischt der Vergütungsanspruch der Terminsvertreter, wenn die Gebühren für die Terminswahrnehmung beim Mandanten endgültig ausfallen, etwa im Falle einer Insolvenz.

Der Vergütungsanspruch gegen die Prozessbevollmächtigten entfällt in diesem Fall, mit Ausnahme des Anspruchs auf Auslagenersatz, wenn dieser nach dem Vertrag geschuldet wird.

Haben die Prozessbevollmächtigten eine Teilzahlung erhalten oder eine Besicherung erlangt, so gelten die Regelungen zu 2. h) der terminsvertretung.de AGB entsprechend.

 

VlI. Haftungserweiterung / Haftungsverteilung / Haftungsbeschränkung

Die Vertragspartner haften den jeweils anderen Vertragspartnern und dem Mandanten unmittelbar dafür, dass eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorliegt und die persönlichen Angaben und mit dem Berufsrecht übereinstimmen.

Soweit bei der Beauftragung nichts Abweichendes vereinbart wird, haftet jeder der Vertragspartner im Übrigen ausschließlich für eigenes Verschulden. § 254 BGB gilt entsprechend.

Wird im Außenverhältnis eine gesamtschuldnerische Haftung begründet oder entsteht im Außenverhältnis die Haftung beim Vertragspartner, z.B. über § 278 BGB (vgl. zum Sachverhalt: BGH, Urteil vom 17-12-1987 - IX ZR 41/86), so wird der nach dem Vorstehenden Verpflichtete, den jeweils anderen Vertragspartner von der Haftung im Innenverhältnis freistellen.

Die Vertragsparteien haften nach dem Vorstehenden bis zu einer Summe von 250.000 EUR, es sei denn ein höherer Schadenseinschlag war bei der Auftragerteilung erkennbar und es wurde von den Vertragspartnern darauf hingewiesen.
Eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird durch die Haftungsbeschränkung nicht gemindert.

Hinweis: vorstehende Auslegungsregeln für Vergütungsvereinbarungen gelten für alle Vereinbarungen ab dem 30.01.2012 bei einer Beauftragung über terminsvertretung.de und soweit keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall getroffen wurden.
Die Auslegungsregeln für Vergütungsvereinbarungen bis zum 29.01.2012 finden Sie hier.


 



Copyright© terminsvertretung.de Seite drucken: Auslegung von Vergütungsvereinbarungen