Aus der Perspektive des Prozessbevollmächtigten ist die Beauftragung eines Terminsvertreters im eigenem Namen dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn die ersparten Fahrtkosten und die ersparten Zeiten bei anderweitiger Verdienstmöglichkeit die Kosten des Terminsvertreters rechtfertigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er ja für die ersparten Aufwendungen dennoch die entsprechenden Pauschalen geltend machen kann.
Aus der Perspektive des Terminsvertreters ist zu berücksichtigen, dass eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit gefordert wird, die auch ggf. Haftungsansprüche nach sich ziehen kann.
Eine generelle Empfehlung über eine angemessene Vergütung ist wegen der Vielgestaltigkeit der Fälle nur schwer möglich. Wir haben die Bundesrechtsanwaltskammer gebeten eine Empfehlung zu den Mindestvergütungssätzen zu geben. Sobald diese vorliegt, werden wir sie hier berücksichtigen.
Die Mindestvergütungen, die wir als Beschränkung der Angebotsmöglichkeit auf Seiten der Datenbank eingepflegt haben, sind die untersten Grenzen einer vorstellbaren angemessenen Vergütung. Bei der Unterschreitung wäre ein Verstoß gegen § 26 BORA analog indiziert.