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Was ist bei der Vergütungsvereinbarung unter "volle Terminsgebühr" zu verstehen?

 

Als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung durch den Terminsvertreter tritt der Prozessbevollmächtigte an den Terminsvertreter seine Gebühr nach 3104 / 3106 VV RVG - Vergütungsverzeichnis unter Bezugnahme auf § 13 RVG ab.
Es entstehen keine zusätzlichen Gebühren, z.B. bei Vergleichsschlüssen. 

Diese Form der Vergütung ist auch bei geringen Streitwerten angemessen i.S.d.  § 26 BORA analog.

Eine Übersicht zu den Auswahlmöglichkeiten zu den Vergütungen finden Sie unter http://www.terminsvertretung.de/auslegung-von-verguetungsvereinbarungen-_515.html
 

 
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und viele spannende Mandate.

Viele Grüße aus Berlin

Ihr Team

terminsvertretung.de

 


 



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