Was ist bei der Vergütungsvereinbarung unter "volle Terminsgebühr" zu verstehen?
Als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung durch den Terminsvertreter tritt der Prozessbevollmächtigte an den Terminsvertreter seine Gebühr nach 3104 / 3106 VV RVG - Vergütungsverzeichnis unter Bezugnahme auf § 13 RVG ab.
Es entstehen keine zusätzlichen Gebühren, z.B. bei Vergleichsschlüssen.
Diese Form der Vergütung ist auch bei geringen Streitwerten angemessen i.S.d. § 26 BORA analog.