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Keine Erstattung von Reisekosten / Kosten eines Terminsvertreters bei RechtsanwaltsGmbH mit Standorte am Gerichtsort und am Geschäftssitz der auswärtigen Partei

Beschluß KG: 1 W 302/06 vom 12.10.2006

Ist Prozessbevollmächtigte eine Rechtsanwalts-GmbH mit Standorten am Gerichtsort und am Sitz der auswärtigen Partei, so fallen Kosten eines Terminsvertreters (RVG-VV Nr. 3401) oder der Terminsreise des auswärtigen Anwalts nicht an. Diese sind auch nicht als ersparte Kosten einer Informationsreise der Partei erstattungsfähig.


s. a. den am Schluss der Entscheidung beigefügten Hinweis

 

KG


Beschluss
 


Geschäftsnummer:
 1 W 302/06
 
 18 O 376/04 LG Berlin
 


in Sachen

der D¦ B¦¦¦ Nutzfahrzeuge Vertriebs- und Service GmbH,
vertreten d.d. Geschäftsführer H¦¦ K¦¦¦ , G¦¦¦ K¦¦¦ und U¦ H¦¦¦¦ ,
G¦¦¦¦¦¦ 3-5, 1¦¦¦ B¦¦¦ ,


Kl.,

- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W¦¦ ,
A¦ -T¦¦¦¦¦ 4¦ , 1¦¦¦ B¦¦¦ ,-


g e g e n

das Fuhrunternehmen T¦¦¦ - Transportservice, Inhaber M¦¦ R¦¦¦ ,
A¦ D¦¦¦ 4, 1¦¦ B¦¦¦¦¦ ,


Bekl.,

- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte E¦¦¦¦ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
F¦¦¦¦¦¦¦ 1¦ , 1¦¦ F¦¦¦¦ /O¦ .-

 

Der 1. Zivilsenat des KG - Einzelrichter - hat auf die sofortige Beschwerde des Bekl. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 5.7.2006

- 18.0.376/04 - durch den Vorsitzenden Richter am KG Sieveking als Einzelrichter am 12.10.2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Bekl. zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 231,- EUR.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist gem. § 11 I RPflG in Verbindung mit § 104 III Satz 1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache aus den im richterlichen Schreiben vom 3.9.2006 genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Sieveking

 

Hinweis des Einzelrichters vom 3.09.2006 zu dem Aktenzeichen

1 W 302/06 Beschluss vom 12.10.2006

Die Prozessbevollmächtigte der Bekl. verfügt nach ihrem Briefkopf über Standorte in Frankfurt (Oder) sowie Berlin. Der an der Berliner Kanzlei tätige Rechtsanwalt war nach § 59 I BRAO ohne weiteres befugt, auf Grund des der GmbH erteilten Mandates vor dem LG Berlin aufzutreten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gebühr eines Terminsvertreters nach RVG - VV 3401 dabei entstanden wäre (s. a. § 15 II RVG). Auch eine Informationsreise des Mandanten wäre nicht erforderlich gewesen vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. VV 3400 Rdnr. 20, 81.



Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Übersicht Übersicht: Kostenerstattung bei Terminsvertretung


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