Kann ich als Terminsvertreter, ohne Genehmigung des Auftraggebers, einen Unterbevollmächtigten zum Termin senden?
Normal021
Sie haben das beste Angebot abgegeben und sind am Tage der Verhandlung verhindert?
Nach Beauftragung eines Terminsvertreters sind viele Gründe denkbar, wegen derer Sie persönlich verhindert sein könnten. Darf dann der Terminsvertreter ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber einen Unterbevollmächtigten zum Termin senden?
Die von terminsvertretung.de zur Verfügung gestellte Terminsvollmacht sieht ein Recht zur Unterbevollmächtigung nicht vor.
Wir gehen davon aus, dass es dem Auftraggeber bei der Beauftragung des Terminsbevollmächtigten in erster Linie auf dessen im Profil dargestellten Kompetenzen und ggf. auf die Bewertungen ankommt. Daher ist die Auftragserteilung regelmäßig eine höchstpersönliche.
Auch nach dem Gesetz ergibt sich keine andere Wertung. Das Gesetz unterscheidet zwischen der gesetzlichen Prozessvollmacht nach § 83 Abs. 1 ZPO und der Einzelvollmacht zur Vornahme bestimmter Prozesshandlungen nach § 83 Abs. 2 ZPO. Die Terminsvollmacht stellt typischerweise eine Prozessvollmacht im Sinne des § 83 Abs. 2 ZPO dar. Sie ermächtigt den Terminsvertreter zu allen im Termin vorkommenden Prozesshandlungen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 83, Rn. 4.). Außergerichtliche Handlungen wie die Entgegennahme von weiteren Terminsladungen oder der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches wird von der Terminsvollmacht nicht umfasst (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 54 II 6 b).
Die Beauftragung eines weiteren Terminsvertreters ist keine Prozesshandlung im Termin, sie stellt vielmehr eine außergerichtliche Handlung dar und wird daher durch die Terminsvollmacht nicht umfasst.
Wenn Sie keine Terminsvollmacht verwandt haben, oder sich sonst aus den Umständen der Auftragserteilung anderes ergibt, so ist die Erteilung einer weiteren Untervollmacht von der Terminsvollmacht nicht erfaßt.
Der verhinderte Terminsvertreter ist daher regelmäßig verpflichtet die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen.
Etwas anderes gilt aber, wenn die Verhinderung unmittelbar vor dem Termin unvorhersehbar eintritt, z.B. wegen eines Unfalls und der Auftraggeber nicht mehr erreichbar ist. Dann wird eine mutmaßliche Einwilligung des Auftraggebers anzunehmen sein. Aber hoffentlich tritt dieser Fall nicht ein.