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§§ 18, 27 BRAO

 

§ 18 BRAO (weggefallen)

...

§ 27 BRAO Kanzlei

(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) 1Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. 2Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

(3) 1Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. 2Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. 3Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer. 4Die aufnehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bisherigen Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der Aufnahme mit. 5Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, hat die abgebende Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der zuständigen Landesjustizverwaltung unverzüglich mitzuteilen.



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