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§ 26 BORA Beschäftigung von Rechtsanwälten und anderen Mitarbeitern

Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beauftragt werden.

(1) Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden.
Angemessen sind Bedingungen, die

a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen des Beschäftigten und
des Haftungsrisikos des beschäftigenden Rechtsanwalts sachgerechte
Mandatsbearbeitung ermöglichen,

b) eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des
Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser
Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten,

c) dem beschäftigten Rechtsanwalt auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung
einräumen und

d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.

(2) Der Rechtsanwalt darf andere Mitarbeiter und Auszubildende nicht zu
unangemessenen Bedingungen beschäftigen.

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