Logo Terminsvertretung.de Terminsvertretung.de Das Exklusiv - Portal für Terminsvertreter  
 
HomeJetzt kostenlos anmeldenKontaktNews
 



    

§ 194 BGB Gegenstand der Verjährung

 

§ 194 BGB Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

zurück zum Lexikonartikel



Copyright© terminsvertretung.de | Seite drucken: § 194 BGB Gegenstand der Verjährung

    


Neu: Die BbB - Option für Terminsvertreter  BbB - Option
Bieten Sie in der kostenlosen Mitgliedschaft auf Invitationes mit der BbB - Option (Bestellung bei Beauftragung).
» mehr lesen
 

Neu: Verbesserungen für unsere Terminsvertreter und Prozessbevollmächtigte  Update 01/2012
Wir haben viele Details verbessert, um Ihnen die Arbeit zu erleichtern.
» mehr lesen
 
Bundesweite Abdeckung in allen Gerichtsbezirken Terminsvertreter nach BundesländernTerminsvertreter in Schleswig-HolsteinTerminsvertreter in HamburgTerminsvertreter in Mecklenburg-VorpommernTerminsvertreter in BerlinTerminsvertreter in BrandenburgTerminsvertreter in BremenTerminsvertreter in NiedersachsenTerminsvertreter in Sachsen-AnhaltTerminsvertreter in SachsenTerminsvertreter in Nordrhein-WestfalenTerminsvertreter in ThüringenTerminsvertreter in SaarlandTerminsvertreter in HessenTerminsvertreter in Rheinland-PfalzTerminsvertreter in BayernTerminsvertreter in Baden-Württemberg
Login

Passwort vergessen?  |  Neu Anmelden





Impressum | Partner | Gerichtsverzeichnis |