Logo Terminsvertretung.de Terminsvertretung.de Das Exklusiv - Portal für Terminsvertreter  
 
HomeJetzt kostenlos anmeldenKontaktNews
 



    

§ 182 BGB Zustimmung

 

§ 182 BGB Zustimmung

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

zurück zum Lexikonartikel



Copyright© terminsvertretung.de | Seite drucken: § 182 BGB Zustimmung

    


Neu: Die BbB - Option für Terminsvertreter  BbB - Option
Bieten Sie in der kostenlosen Mitgliedschaft auf Invitationes mit der BbB - Option (Bestellung bei Beauftragung).
» mehr lesen
 

Neu: Verbesserungen für unsere Terminsvertreter und Prozessbevollmächtigte  Update 01/2012
Wir haben viele Details verbessert, um Ihnen die Arbeit zu erleichtern.
» mehr lesen
 
Bundesweite Abdeckung in allen Gerichtsbezirken Terminsvertreter nach BundesländernTerminsvertreter in Schleswig-HolsteinTerminsvertreter in HamburgTerminsvertreter in Mecklenburg-VorpommernTerminsvertreter in BerlinTerminsvertreter in BrandenburgTerminsvertreter in BremenTerminsvertreter in NiedersachsenTerminsvertreter in Sachsen-AnhaltTerminsvertreter in SachsenTerminsvertreter in Nordrhein-WestfalenTerminsvertreter in ThüringenTerminsvertreter in SaarlandTerminsvertreter in HessenTerminsvertreter in Rheinland-PfalzTerminsvertreter in BayernTerminsvertreter in Baden-Württemberg
Login

Passwort vergessen?  |  Neu Anmelden





Impressum | Partner | Gerichtsverzeichnis |